Bioenergie-Quelle

Stromsteuerbefreiung und Erstattungen:

Was ist wann optimal?

Ein Teil Ihrer Stromkosten besteht aus Steuern – und die können Sie sich erstatten lassen! Sowohl landwirtschaftliche Betriebe als auch die gewerblichen Biogasanlagen Könen hiervon profitieren. Für alle Betriebe ist eine Entlastung nach § 9 StromStG grundsätzlich möglich.

 

Andere Erstattungen sind möglich, wenn Strom unmittelbar für die Stromproduktion eingesetzt wird. Hier ist die Dokumentation des Anlagenbetreibers ausschlaggebend. Es muss nicht immer eine Messvorrichtung im Einsatz sein, eine Plausibilisierung der Verbrauchsmengen kann hierbei eine Erstattung ermöglichen.

 

Die Geltendmachung von Stromsteuererleichterungen für den BHKW-Strom kann zu einer Verdopplung des Erstattungsvolumens führen.

 

Durch eine spezielle Testierung der Biogasanlage kann die Erstattung auf ca. 90 % erhöht werden. Die Bioenergie-Quelle übernimmt für Sie die Planung und Vorbereitung der Testierung, organisiert den Termin mit dem Gutachters und garantiert die erfolgreiche Durchführung des Termins.

 

Für eine Biogasanlage mit einem Strombezug von 300.000 kWh sind Erstattungen von jährlich über 5.000 EUR möglich. Welche Konzepte für Ihre Anlage sinnvoll sind, prüfen wir gern und unterstützen Sie weitestmöglich bei den notwendigen Schritten.

 

Dazu gehört auch die Erstellung von Gutachten / Testierungen in Zusammenarbeit mit zugelassenen unabhängigen Umweltgutachtern. Auch hier gilt, dass hier keinerlei Kosten für die Beratung und Konzeption entstehen, die Vergütung erfolgt erfolgsabhängig, nachdem Sie eine Ersparnis erhalten haben. 

EnergiesteuerErstattungen

Zündstrahlmotoren, z.B. von Schnell Motor AG (www.tedom-schnell.de)  setzen Zündöl bei der Stromproduktion aus Biogas ein. Wenn die Biogasanlage vor 2008 in Betrieb genommen wurde, ist der Einsatz von Heizöl zulässig, ansonsten wird Biodiesel genutzt.

 

Die Erstattungshöhe hängt ab von der Verwendungsart. Grundsätzlich hat jede Anlage einen Erstattungsanspruch. Die Bioenergie-Quelle prüft ob die Eingangsrechnungen für eine Erstattung geeignet sind und erarbeitet die Voraussetzungen für die Erstellung eines Antrages.

Weitergehende steuerliche Berechnungen und grundsätzliche Informationen erhalten Sie beim Fachverbandes Biogas. Als Mitglied sind wir im Austausch mit den Fachbereichen, um hier die neusten gesetzlichen Entwicklungen mit in die Planung und Arbeit aufnehmen zu können.

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